Wechsel der Gesetzlichen Krankenkasse
Gesetzlich Versicherte, die mit den Leistungen und dem Service ihrer AOK, Knappschafts-, Ersatz-, Innungs- oder Betriebskrankenkasse nicht mehr zufrieden sind, haben die Möglichkeit von ihrer GKV in eine andere gesetzliche Krankenkasse ihrer Wahl zu wechseln. Dabei bleibt die Höhe des Beitragssatzes gleich, da dieser seit Jahresbeginn 2009 gesetzlich auf 14,9 % festgelegt wurde. Die Kündigung der bisherigen Krankenkasse wird dabei nicht von der neuen übernommen, sondern muss selbst durch den Krankenversicherten, am besten in Form eines Einschreibens mit Rückschein oder persönlich vor Ort in einer Geschäftsstelle erfolgen. Spätestens 14 Tage nach Kündigungseingang Kündigungsfrist erfolgt die Ausstellung der Kündigungsbestätigung durch die alte GKV. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende, sofern kein Sonderkündigungsrecht (beispielsweise bei der Erhebung von Zusatzbeiträgen) besteht. Nach dem Eintritt in eine neue GKV gilt eine Bindungsfrist von 18 Monaten. Beim Abschluss eines Wahltarifes kann diese allerdings höher sein. Mit der Kündigung der alten Krankenkasse sollte zeitgleich die Beantragung der Mitgliedschaft in der neuen Krankenkasse erfolgen.

